TERRANUS Deutschlandkarte
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TERRANUS Deutschlandkarte
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- Sachsen
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- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Baden-Württemberg
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | 100 Plätze | Soll max. 100 Plätze |
EZ-Quote | 100% | 100% (ab 2019) |
EZ/ DZ min. | 14m² / 16m²* | 14m² / 16m²* |
Sanitär | 1 Bad / Zimmer** | 1 Bad / max. 2 Zimmer** |
Gem.-Fl./ Platz | min. 5m², min. 2/3 im Wohnbereich | min. 5m², min. 2/3 im Wohnbereich |
Pflegebad | min. 1 | min. 1 |
DIN 18040 | ja (Anteil R offen) | – |
Übergangsfrist | – | 10 Jahre, auf 25 J. verlängerbar |
Gesetze | WTPG | |
Verordnungen | LHeimBauVO | |
Umsetzungshilfe | zur Richtlinie | |
Weiteres | max. 15 Bew. / Wohngruppe *min. 14m² ohne Vorraum oder min. 16m² inkl. Vorraum Raumbreite min. 3,2m **Ausnahme: 2 Zimmer zu 1 Einheit | max. 15 Bewohner / Wohngruppe *Zimmer min. 14m² ohne Vorraum oder min. 16m² inkl. Vorraum Raumbreite 3,2m **Sofern nicht umsetzbar min. 1 Bad pro max. 4 Bewohner und min. 1 Pflegebad |
Bayern
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | angemessener Anteil | angemessener Anteil |
EZ/ DZ min. | 14m² / 20m²* (bei KZP 12m²/18m²) | 12m² / 18m² |
Sanitär | 1 Bad pro Zimmer für max. 2 Bewohner, direkter Zugang vom Schlafraum | – |
Gem.-Fl./ Platz | mind. 1 Gemeinschaftsraum je Wohnbereich | 1 Gemeinschaftsraum je Gebäude |
Pflegebad | mind. 1 je Einrichtung | mind. 1 je Einrichtung |
DIN 18040 | Teil 2, R sofern erforderlich | – |
Telekommunikation | alle Zimmer Telefon und Internet | alle Zimmer Telefon und Internet bis 1.1.2030 |
Übergangsfrist | – | – |
Gesetze | PfleWoqG | |
Verordnungen | AVPfleWoqG | |
Weiteres | Haltegriffe bei allen Sanitäranlagen, Verbrühschutz, Internetzugang für Bewohner, *ohne Vorraum |
Haltegriffe bei allen Sanitäranlagen, Verbrühschutz, |
Berlin
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | min. 60% | Bestandsschutz |
EZ/ DZ min. | 14m² / 22m² | 12m² / 18m² |
Sanitär | Nutzung max. 2 Pers * / ** | min. 1 Waschtisch |
Gem.-Fl./ Platz | min. 5m² | min. 1m²* |
Pflegebad | je 30 Plätze aber min. 1 pro Etage | je 30 Plätze aber min. 1 pro Etage |
DIN 18040 | Teil 2-R | barrierefrei bis 2033 |
Übergangsfrist | – | bis zu wesentl. Umbau- oder Sanierungsmaßn. |
Gesetze | WTG | |
Verordnungen | WTG-BauV | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | * Nur 1 Zugang / Zugang nicht über Vorflur / -raum **Rollstuhlgerecht für Rollstuhlfahrer (DIN 18040-2 / R-Anteil bestimmt der Träger) | * 1 Gemeinschaftsraum (min. 20m²) |
Brandenburg
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | grundsätzlich EZ* | Angleichungsfrist bis 2020 |
EZ/ DZ min. | 14m² / 24m² | 12m² / 18m² |
Sanitär | Direkter Zugang zum Bad pro Schlafraum | Direkter Zugang zum Bad pro Schlafraum |
Gem.-Fl./ Platz | min. 5m² | Angleichungsfrist bis 2020 |
Pflegebad | min. 1 | min. 1 |
DIN 18040 | – | – |
Übergangsfrist | angemessen zur Erfüllung | 2020, bei wichtigem Grund verlängerbar |
Gesetze | BbgPBWoG | |
Verordnungen | SQV | |
Umsetzungshilfe | LASV | |
Weiteres | *Zweibettzimmer zulässig |
Bremen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | 80 Plätze, bis 120 Plätze insgesamt überschreitbar, wenn für jeden zusätzlichen Platz ein separater KZP-Platz errichtet wird | Im Bestand gilt die Heimmindestbauverordnung mit Ausnahme von: |
EZ-Quote | 100% | |
EZ/ DZ min. | min. 14 m² ohne Vorraum | |
Sanitär | 1 je Zimmer für max. 2 Bewohner, Tandembad zulässig | |
Gem.-Fl./ Platz | mind. 3 m², davon mind. 1,5 m² im Wohngruppenraum (Küchen sind abzuziehen) | |
Pflegebad | 1, rollstuhlgerecht | |
DIN 18040 | ja, R? | |
Übergangsfrist | – | Barrierefreiheit 10 Jahre |
Gesetze | BremWoBeG | |
Verordnungen | BremWoBeGBauVO | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | Fäkalienspüle in jeder Etage Mind. 1 barrierefreies WC Max. 16 Personen/Wohngruppe Lichte Raumbreite Bewohnerzimmer mind. 3,2 m Mind. 1 Therapieraum Internetzugang für Bewohner Freifläche/Balkon min. 1,5 m² je Bewohner Verbrühschutz |
Verbrühschutz und Internetzugang 3 Monate (ab 01.02.2022) |
Hamburg
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | Die HeimMindBauVO gilt für Bestandshäuser fort; Barrierefreiheit muss erst nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, spätestens bis 2022 hergestellt werden. |
EZ-Quote | 100% | |
EZ/ DZ min. | 14m² (ohne Vorraum), Raumbreite min. 3,1m | |
Sanitär | 1 Bad pro max. 2 Bewohner, Tandembäder sind unzulässig | |
Gem.-Fl./ Platz | – | |
Pflegebad | 1 je 40 Plätze | |
DIN 18040 | ja (Anteil R offen) | |
Übergangsfrist | – | |
Gesetze | HmbWBG | |
Verordnungen | WBBauVO | |
Umsetzungshilfe | zur Arbeitshilfe | |
Weiteres | max. 12 Pers. Pro Wohngruppe, Lagerraum f. persönl. Gegenst. min. 1m² |
Hessen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | Die HeimMindBauVO gilt für Bestandshäuser unbefristet fort |
EZ-Quote | 100% | – |
EZ/ DZ min. | 14m² (ohne Vorraum), Raumbreite min. 3,2m | |
Sanitär | 1 Bad / Zimmer | |
Gem.-Fl./ Platz | min. 2,5m² | |
Pflegebad | min. 1 | |
DIN 18040 | ja barrierefrei | |
Übergangsfrist | – | |
Gesetze | HGBP | |
Verordnungen | HGBPAV | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | min. 1 WC rollstuhlgerecht, Verbrühschutz, Therapieraum |
Mecklenburg-Vorpommern
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | möglichst EZ (DZ können vorgehalten werden) | – |
EZ/ DZ min. | 12m² / 18m² | 12m² / 18m² |
Sanitär | 1 Bad pro max. 2 Bewohner | 1 Bad pro max. 2 Bewohner (Ausnahmen möglich) |
Gem.-Fl./ Platz | – | – |
Pflegebad | 1 je 32 Plätze | 1 je 32 Plätze |
DIN 18040 | ja (Anteil R offen) | ja (Anteil R offen) |
Übergangsfrist | – | bis 2020, Befreiungen möglich |
Gesetze | EQG M-V | |
Verordnungen | EMindBauVO M-V | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | – | – |
Niedersachsen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | |
EZ-Quote | 70 % | Bestandsschutz auf Basis der HeimMindbauVO bis 2032 |
EZ/ DZ min. | EZ min.14 m²/DZ min. 22 m² jeweils ohne Vorraum | |
Sanitär | 1 Bad für max. 2 Bewohner mit Haltegriffen | |
Gem.-Fl./ Platz | mind. 2 m²; dabei 1 Raum mind. 20 m² | |
Pflegebad | 1 je 100 Bewohner | |
DIN 18040 | – | |
Übergangsfrist | – | |
Gesetze | NuWG | |
Verordnungen | NuWGBauVO | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | Internetzugang in Bewohnerzimmern und Gemeinschaftsräumen Verbrühschutz Fenster müssen so gesichert werden können, dass Bewohner/innen diese nur in Kippstellung öffnen können Mind. 1 Schmutz- und Fäkalienraum je Etage Therapieraum Abschiedsraum Beidseitige Handläufe bei Fluren und Treppen |
Verbrühschutz, Internetzugang und Kippstellung für Fenster müssen bis 2026 nachgerüstet sein |
Nordrhein-Westfalen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | 80 Plätze | weitgehender Bestandsschutz* |
EZ-Quote | 100% | 80% bezogen auf Zimmer |
EZ/ DZ min. | 14m² | – |
Sanitär | 1 Bad pro Zimmer | 1 Bad pro Zimmer** |
Gem.-Fl./ Platz | min. 5m², davon min. 3m² Wohngruppenraum | |
Pflegebad | min. 1 | |
DIN 18040 | R-Anteil Vorgabe Landkreis | |
Übergangsfrist | – | 2018 (EZ-Quote, Bäder) |
Gesetze | GEPA NRW | |
Verordnungen | WTG DVO APG DVO NRW |
|
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | insges. min. 45m² NRF / Platz Wohnbereich = max. 36 Bew. | * Gilt für alles außer EZ-Quote und Bäder ** Tandembäder, ausnahmsweise zulässig, 1 Bad je max. 2 Bewohner min. 24m² DZ nach Umbau |
Rheinland-Pfalz
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | Es müssen die vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung geltenden rechtlichen Vorgaben erfüllt werden |
EZ-Quote | – | |
EZ/ DZ min. | 14m² / 20m² | – |
Sanitär | 1 Bad je Zimmer f. max. 2 Bewohner | – |
Gem.-Fl./ Platz | min. 3m² | – |
Pflegebad | angemessene Anzahl | – |
DIN 18040 | ja (Anteil R offen) | – |
Übergangsfrist | – | Bis Generalsanierung; barrierefreier Zugang spätestens nach 10 Jahren |
Gesetze | LWTG | |
Verordnungen | LWTGDVO | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | behindertengerechts WC nahe Eingangsbereich |
Saarland
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | mind. 60% | Angleichungsfrist bis 2031 (Befreiungen möglich) |
EZ/ DZ min. | 14m² / 20m² | Angleichungsfrist bis 2031 (Befreiungen möglich) |
Sanitär | 1 Bad pro Zimmer für max. 2 Bewohner | – |
Gem.-Fl./ Platz | mind. 1,5 m² | 1 Gemeinschaftsraum mind. 20 m² |
Pflegebad | 1 pro 60 Plätze | – |
DIN 18040 | Ja, mind. 25 % rollstuhlgerecht | – |
Übergangsfrist | – | bis 2031 |
Gesetze | LHeimGS | |
Verordnungen | WoBetrQV SL | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | Handläufe an beiden Seiten der Flure, 1 ZbV sofern DZ vorhanden, Haltegriffe im Bad, Verbrühschutz, 1 R-WC Nähe Gemeinschaftsraum, Therapieraum, Internetzugang für Bewohner |
Sachsen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | 80 Plätze | – |
EZ-Quote | mind. 80% | gemäß Bedürfnissen der Bewohner |
EZ/ DZ min. | 14 m² / 22 m² (ohne Vorraum) | 12m² / 18m² (ohne Vorraum) |
Sanitär | 1 Bad pro Zimmer f. max. 2 Bew. | 1 Bad pro Zimmer f. max. 2 Bew. |
Gem.-Fläche | mind. 2 m² pro Bewohner, mind. 1 Gemeinschaftsraum (20 m²) | mind. 0,75 m² pro Bewohner, mind. 1 Gemeinschaftsraum (20 m²) |
Pflegebad | 1 je 40 Plätze | 1 je 40 Plätze |
DIN 18040 | ja, R | ja, R tlw. (sofern es der Bedarf des Bewohners erfordert) |
Übergangsfrist | – | – |
Gesetze | SächsWTG | |
Verordnungen | SächsWTVO (vom 18.12.2024) | SächsBeWoGDVO (von 2014 bis 2024; vor 2014 HeimMindBauV) |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | Internetzugang für Bewohner, Notstrom für 24 h, Aufzug für Liegendtransport, 1 ZbV sofern DZ vorhanden, Haltegriffe im Bad, Verbrühschutz |
1 ZbV sofern DZ vorhanden |
Sachsen-Anhalt
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | 80% | 80% (empfohlen) |
EZ/ DZ min.* | EZ min.14 m²/DZ min. 22 m² jeweils ohne Vorraum | EZ min.14 m²/DZ min. 22 m² jeweils ohne Vorraum |
Sanitär | 1 je Zimmer für max. 2 Bewohner mit Stützgriffen | 1 je Zimmer für max. 2 Bewohner mit Stützgriffen |
Gem.-Fl./ Platz | mind. 1 m²; dabei 1 Raum mind. 20 m² | mind. 1 m²; dabei 1 Raum mind. 20 m² |
Pflegebad | 1 je 50 Bewohner | 1 je 50 Bewohner |
DIN 18040 | ja, R in Allgemeinbereichen | ja, R in Allgemeinbereichen |
Übergangsfrist | – | 10 Jahre (bis 07/2032) auf 25 Jahre verlängerbar |
Gesetze | WTG LSA | |
Verordnungen | WTG-MindBauVO | |
Umsetzungshilfe | – | Befreiungen möglich, wenn Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar |
Weiteres | Internetzugang in Bewohnerzimmern und Gemeinschaftsräumen Verbrühschutz Bei Zweibettzimmern 1 ZbV-Zimmer |
– |
*Schränke in Vorräumen können angerechnet werden
Schleswig-Holstein
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | Die HeimMindBauVO gilt für Bestandshäuser fort; nach Umbau- und Sanierungsarbeiten sind Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen möglich) |
EZ-Quote | min. 75% | |
EZ/ DZ min. | 14m² / 20m² | |
Sanitär | 1 Bad / Zimmer Ausnahme 1 Bad / 2 Zimmer max. 2 Bewohner | |
Gem.-Fl./ Platz | – | |
Pflegebad | 1 pro Gebäude | |
DIN 18040 | ja (Anteil R offen) | |
Übergangsfrist | – | |
Gesetze | SbStG | |
Verordnungen | SbStG-DVO | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | min. 1 WC barrierefrei |
Thüringen
Neubau | Bestand | |
---|---|---|
Größe max. | – | – |
EZ-Quote | – | – |
EZ/ DZ min. | 12m² / 18m² | 12m² / 18m² |
Sanitär | min. 1 Waschtisch | min. 1 Waschtisch |
Gem.-Fl./ Platz | min. 1m² | min. 1m² |
Pflegebad | 1 / 20 Plätze | 1 / 20 Plätze |
DIN 18040 | – | – |
Übergangsfrist | – | – |
Gesetze | ThürWTG | |
Verordnungen | HeimMindBauVO | |
Umsetzungshilfe | – | |
Weiteres | 1 Gemeinschaftsraum min. 20m² | 1 Gemeinschaftsraum min. 20m² |
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Servicewohnen Baden-Württemberg
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition in § 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
Dieses Gesetz findet auf Betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf keine Anwendung, wenn sie als Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen (Grundleistungen) wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern in Anspruch zu nehmen und die über diese allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehenden sonstigen Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, nach den Belangen der Bewohner (§ 3 LBO Ba-Wü).
Rechtsnorm
Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG).
Servicewohnen Bayern
Betreutes Wohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sind.
Definition in Art. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 48 BayBO).
Rechtsnorm
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG).
Servicewohnen Berlin
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, wenn die Mieter lediglich verpflichtet sind, Serviceleistungen anzunehmen.
Definition Ausschlusskriterium gemäß § 8 Wohnteilhabegesetz (WTG)
Keine Betreuten Gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Wohnformen für Menschen, in denen pflegebedürftige, volljährige Menschen dauerhaft ganztägig wohnen und vertraglich lediglich verpflichtet sind, Serviceleistungen anzunehmen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 BauO Bln), ergänzende Bestimmungen sind darüber hinaus in der Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen definiert.
Rechtsnorm
Wohnteilhabegesetz (WTG)
Servicewohnen Brandenburg
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, wenn der Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen liegt.
Definition Ausschlusskriterium gemäß § 2 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen des Betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1* liegt.
* (1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 BbgBO).
Rechtsnorm
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG).
Servicewohnen Bremen
Servicewohnen fällt unter das Landesheimgesetz. Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der die Bewohner vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüberhinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden.
Definition in § 7 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG)
Gem. § 3 Abs 2 sind Serviceleistungen im Sinne des Gesetzes:
1. zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeitern oder Vertragspartnern
2. Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen
3. Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen
4. Im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu vierzehn Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten
5. Hilfestellung bei Anträgen und Beratung
6. Hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind
7. Sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern, sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 Bremische Landesbauordnung). In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen barrierefrei sein. Darüber muss in Anlagen mit mindestens acht Wohnungen eine Wohnung uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Bei mehr als 20 Wohnungen müssen zwei Wohnungen rollstuhlgerecht sein.
Rechtsnorm
Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG).
Servicewohnen Hamburg
Servicewohnen fällt unter das Landesheimgesetz. Servicewohnanlagen sind Anlagen, bei denen ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen erbracht werden.
Definition in § 2 des Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
Barrierefreiheit
Ja, Servicewohnanlagen müssen den Bedürfnissen der Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Nähere Erläuterungen hierzu sind der Arbeitshilfe Informationen zur Herstellung der Barrierefreiheit in Wohnformen nach dem HmbWBG enthalten.
Rechtsnorm
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG).
Servicewohnen Hessen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition § 2 Absatz 4 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)
Dieses Gesetz gilt nicht für Betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können.
Barrierefreiheit
Ja, in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 % der Wohnungen barrierefrei sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen.
Rechtsnorm
Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP).
Servicewohnen Mecklenburg-Vorpommern
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern der Bewohner über allgemeine Betreuungsleistungen hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen kann.
Definition § 2 Absatz 4 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses EQG M-V ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 LBau M-V), ansonsten keine Anforderungen.
Rechtsnorm
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (EQG M-V).
Servicewohnen Niedersachsen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Formen des Betreuten Wohnens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen.
Abweichend von Absatz 4 nicht als Heime gelten Formen des Betreuten Wohnens, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach dem Einzug der Bewohnerin oder des Bewohners die Dienstleister für die im Sinne des Absatzes 4 über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehenden Leistungen frei wählen können.
Barrierefreiheit
Ja, in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen alle Wohnungen barrierefrei sein.
Rechtsnorm
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Servicewohnen Nordrhein-Westfalen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition in § 31 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist. Über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.
Barrierefreiheit
Ja, in erforderlichem Umfang (§ 49 BauO NRW).
Rechtsnorm
Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infra-struktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW).
Servicewohnen Rheinland-Pfalz
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 3 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen (Servicewohnen) unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Mieterinnen und Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten Anbieterin oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei wählen können.
Barrierefreiheit
Ja, teilweise rollstuhlgerecht. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.
Rechtsnorm
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG).
Servicewohnen Saarland
Servicewohnen fällt unter das Landesheimgesetz. Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die ausschließlich Betreuungsleistungen anbieten. Dies betrifft allgemeine Regelungen (z. B. Anzeigepflichten, Qualitätsanforderungen).
Definition gemäß § 1 Landesheimgesetz Saarland (LHeimGS)
Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 LBO). In Gebäuden, die gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 einen Aufzug haben müssen (min. 13 m hoch), müssen bei mehr als sechs Wohnungen eine Wohnung und bei mehr als zwölf Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Rechtsnorm
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz).
Servicewohnen Sachsen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
(4) Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüberhinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 SaechsBO).
Rechtsnorm
Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG).
Servicewohnen Sachsen-Anhalt
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 6 Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
Auf Betreutes Wohnen findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn die Bewohnerinnen oder Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und die über diese Unterstützungsleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 49 BauO LSA).
Rechtsnorm
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabege-setz – WTG LSA).
Servicewohnen Schleswig-Holstein
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die Bewohner lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
Definition gemäß § 9 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (SbStG)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
Die Vorschriften des dritten und vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 52 LBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein.
Rechtsnorm
Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG).
Servicewohnen Thüringen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 9 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 ThürBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein.
Rechtsnorm
Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabe-gesetz – ThürWTG).