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Ein rechtzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren kann krisengeschüttelten Heimen die Chance bieten, neu anzufangen.
Die Insolvenz als gezieltes Sanierungsinstrument wird dennoch selten genutzt. Dabei ist dort der rechtliche Spielraum für Sanierungsmaßnahmen wesentlich größer als außerhalb der Insolvenz - vor allem, was das Kündigungsrecht betrifft.
Ineffiziente Organisationsstrukturen, Personalüberhang und zu hohe Personalkosten - Probleme, mit denen viele Pflegeheime zu kämpfen haben. Tatsächlich befinden sich nicht obwohl die Probleme und ihre Ursachen in aller Regel bekannt sind, ist deren Bekämpfung meist schwierig. Der Grund: Sanierungsmaßnahmen, die wirklich etwas nützen, sind entweder rechtlich nicht zulässig oder zu teuer. In solchen Fällen kann ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren Abhilfe schaffen. Denn ein Insolvenzverfahren bietet einen rechtlichen Rahmen, der darauf zugeschnitten ist, notleidenden Unternehmen eine Fortführung und Sanierung zu ermöglichen. Und die Zeiten, in denen eine Insolvenz das Ende eines Unternehmens bedeutete, sind lange vorbei: Wird eine Insolvenz frühzeitig und mit professioneller Hilfe vorbereitet, hat die Insolvenzanmeldung auf den Geschäftsbetrieb keinerlei Auswirkungen. Nicht Pleite und Schließung, sondern Fortführung und Sanierung sind dann typische Folgen der Insolvenzanmeldung - entweder aus eigener Kraft oder durch Verkauf an einen Investor.
Insolvenzrecht als Krisen-Arbeitsrecht
Eine der Hauptschwierigkeiten bei Unternehmenssanierungen sind Personalmaßnahmen. Sie sind fast immer notwendig, aber außerhalb des Insolvenzverfahrens nur schwer durchzuführen oder nicht so, wie es sinnvoll wäre. Im Insolvenzverfahren ist dies anders. Denn das Insolvenz-Arbeitsrecht ist eine Art Krisen-Arbeitsrecht. Während das gewöhnliche Arbeits- und Kündigungsschutzrecht auf den unternehmerischen Normalfall ausgelegt ist, gewichtet das auf den Krisenfall zugeschnittene Insolvenz-Arbeitsrecht die Überlebensinteressen des Unternehmens stärker. Grundsätzlich gilt auch in der Insolvenz das Kündigungsschutzrecht. Auch ist die Insolvenz an sich kein Kündigungsgrund. Allerdings enthält das Insolvenz-Arbeitsrecht einige wichtige Ausnahmeregelungen.
Kürzere Kündigungsfristen nutzen
Die erste Ausnahme betrifft die Kündigungsfristen. So kann etwa der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf Mindestvertragsdauern Kündigungen aussprechen, wenn diese betriebsbedingt notwendig sind. Dies gilt ins besondere auch für unbefristete und ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse. Auch Kündigungsausschlüsse im Tarifvertrag sind im Insolvenzverfahren nicht mehr wirksam. Das bedeutet: Im Insolvenzverfahren ist es möglich, sich auch von solchen Mitarbeitern zu trennen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens unkündbar sind. Der zweite entscheidende Unterschied zum Kündigungsschutzrecht betrifft die sogenannte Sozialauswahl. Das Insolvenzrecht ermöglicht es, wesentlich stärker Effektivitäts- und Leistungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. So ist nach § 125 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ausdrücklich auch die "Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur;' ein legitimes Ziel der Sozialauswahl. Dies geht bedeutend weiter als das gewöhnliche Kündigungsschutzrecht: Dort ist lediglich von "Erhalt" einer ausgewogenen Personalstruktur die Rede. Konkret bedeutet das: Sowohl die Anzahl als auch die Leistungsfähigkeit und Qualifikationsstruktur des Personals kann im eröffneten Insolvenzverfahren wirksam an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.
Attraktiv für Investoren
Der Regelfall der Sanierung durch Insolvenz ist der Verkauf an einen Investor mit frischem Kapital. Das Insolvenzrecht macht eine solche Übernahme für den potenziellen Übernehmer sehr attraktiv - besonders, was arbeitsrechtliche Fragen angeht: So kann z. B. der Verkauf aus der Insolvenz heraus so gestaltet werden, dass der Übernehmer sich seine Wunsch-Belegschaft praktisch aussuchen kann. Dazu werden die Mitarbeiter in eine Transfergesellschalt überführt. Der Investor kauft dann das Pflegeheim quasi als mitarbeiterfreien Betrieb und stellt anschließend diejenigen Mitarbeiter ein, die er benötigt. Die übrigen Mitarbeiter bleiben für maximal ein Jahr in der Transfergesellschaft beschäftigt. Dort erhalten sie weiterhin Gehalt und werden durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt. Der Vorteil: Anders als bei einer gewöhnlichen Übernahme, die nur mit Betriebsübergang, also der Übernahme aller Mitarbeiter möglich ist, kauft der Investor vom Insolvenzverwalter ein größtenteils bereits saniertes Unternehmen. Diese Schlaglichter zeigen, dass das Insolvenzrecht kein Abwicklungsrecht ist, sondern ein wirksames Sanierungsinstrument. Es eröffnet notleiden den Heimen einen Handlungsspielraum für Sanierungsmaßnahmen, der wesentlich größer ist als außer halb der Insolvenz. Betreiber und deren Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, sich mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen.
Die geplante Insolvenz – Fakten und Potentiale
Schrumpfen, um zu wachsen
Altenheim - 11/2011Ein rechtzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren kann krisengeschüttelten Heimen die Chance bieten, neu anzufangen.
Die Insolvenz als gezieltes Sanierungsinstrument wird dennoch selten genutzt. Dabei ist dort der rechtliche Spielraum für Sanierungsmaßnahmen wesentlich größer als außerhalb der Insolvenz - vor allem, was das Kündigungsrecht betrifft.
Ineffiziente Organisationsstrukturen, Personalüberhang und zu hohe Personalkosten - Probleme, mit denen viele Pflegeheime zu kämpfen haben. Tatsächlich befinden sich nicht obwohl die Probleme und ihre Ursachen in aller Regel bekannt sind, ist deren Bekämpfung meist schwierig. Der Grund: Sanierungsmaßnahmen, die wirklich etwas nützen, sind entweder rechtlich nicht zulässig oder zu teuer. In solchen Fällen kann ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren Abhilfe schaffen. Denn ein Insolvenzverfahren bietet einen rechtlichen Rahmen, der darauf zugeschnitten ist, notleidenden Unternehmen eine Fortführung und Sanierung zu ermöglichen. Und die Zeiten, in denen eine Insolvenz das Ende eines Unternehmens bedeutete, sind lange vorbei: Wird eine Insolvenz frühzeitig und mit professioneller Hilfe vorbereitet, hat die Insolvenzanmeldung auf den Geschäftsbetrieb keinerlei Auswirkungen. Nicht Pleite und Schließung, sondern Fortführung und Sanierung sind dann typische Folgen der Insolvenzanmeldung - entweder aus eigener Kraft oder durch Verkauf an einen Investor.
Insolvenzrecht als Krisen-Arbeitsrecht
Eine der Hauptschwierigkeiten bei Unternehmenssanierungen sind Personalmaßnahmen. Sie sind fast immer notwendig, aber außerhalb des Insolvenzverfahrens nur schwer durchzuführen oder nicht so, wie es sinnvoll wäre. Im Insolvenzverfahren ist dies anders. Denn das Insolvenz-Arbeitsrecht ist eine Art Krisen-Arbeitsrecht. Während das gewöhnliche Arbeits- und Kündigungsschutzrecht auf den unternehmerischen Normalfall ausgelegt ist, gewichtet das auf den Krisenfall zugeschnittene Insolvenz-Arbeitsrecht die Überlebensinteressen des Unternehmens stärker. Grundsätzlich gilt auch in der Insolvenz das Kündigungsschutzrecht. Auch ist die Insolvenz an sich kein Kündigungsgrund. Allerdings enthält das Insolvenz-Arbeitsrecht einige wichtige Ausnahmeregelungen.
Kürzere Kündigungsfristen nutzen
Die erste Ausnahme betrifft die Kündigungsfristen. So kann etwa der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf Mindestvertragsdauern Kündigungen aussprechen, wenn diese betriebsbedingt notwendig sind. Dies gilt ins besondere auch für unbefristete und ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse. Auch Kündigungsausschlüsse im Tarifvertrag sind im Insolvenzverfahren nicht mehr wirksam. Das bedeutet: Im Insolvenzverfahren ist es möglich, sich auch von solchen Mitarbeitern zu trennen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens unkündbar sind. Der zweite entscheidende Unterschied zum Kündigungsschutzrecht betrifft die sogenannte Sozialauswahl. Das Insolvenzrecht ermöglicht es, wesentlich stärker Effektivitäts- und Leistungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. So ist nach § 125 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ausdrücklich auch die "Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur;' ein legitimes Ziel der Sozialauswahl. Dies geht bedeutend weiter als das gewöhnliche Kündigungsschutzrecht: Dort ist lediglich von "Erhalt" einer ausgewogenen Personalstruktur die Rede. Konkret bedeutet das: Sowohl die Anzahl als auch die Leistungsfähigkeit und Qualifikationsstruktur des Personals kann im eröffneten Insolvenzverfahren wirksam an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.
Attraktiv für Investoren
Der Regelfall der Sanierung durch Insolvenz ist der Verkauf an einen Investor mit frischem Kapital. Das Insolvenzrecht macht eine solche Übernahme für den potenziellen Übernehmer sehr attraktiv - besonders, was arbeitsrechtliche Fragen angeht: So kann z. B. der Verkauf aus der Insolvenz heraus so gestaltet werden, dass der Übernehmer sich seine Wunsch-Belegschaft praktisch aussuchen kann. Dazu werden die Mitarbeiter in eine Transfergesellschalt überführt. Der Investor kauft dann das Pflegeheim quasi als mitarbeiterfreien Betrieb und stellt anschließend diejenigen Mitarbeiter ein, die er benötigt. Die übrigen Mitarbeiter bleiben für maximal ein Jahr in der Transfergesellschaft beschäftigt. Dort erhalten sie weiterhin Gehalt und werden durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt. Der Vorteil: Anders als bei einer gewöhnlichen Übernahme, die nur mit Betriebsübergang, also der Übernahme aller Mitarbeiter möglich ist, kauft der Investor vom Insolvenzverwalter ein größtenteils bereits saniertes Unternehmen. Diese Schlaglichter zeigen, dass das Insolvenzrecht kein Abwicklungsrecht ist, sondern ein wirksames Sanierungsinstrument. Es eröffnet notleiden den Heimen einen Handlungsspielraum für Sanierungsmaßnahmen, der wesentlich größer ist als außer halb der Insolvenz. Betreiber und deren Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, sich mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen.
Die geplante Insolvenz – Fakten und Potentiale
- Die Insolvenz eines Pflegeheims, sofern sie geplant ist, kann für eine Sanierung ein effektiver Weg sein.
- Eine nachhaltige Sanierung eines Pflegeheims erfordert vor allem Personalmaßnahmen.
- Ein Insolvenzverfahren ermöglicht es, Personalüberhänge schnell und effektiv abzubauen und die Mitarbeiterzahl an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.
- Kein sanierungsbedürftiges Pflegeheim kann ohne einschneidende Einsparungen und zusätzliches Kapital dauerhaft überleben.
- Außerhalb einer Insolvenz sind Personalkürzungen sehr viel schwieriger durchsetzbar und damit teurer. Sie können den Sanierungserfolg gefährden.
- Ein Insolvenzverfahren macht Pflegeheime für Investoren äußerst attraktiv, denn es ermöglicht eine unbelastete Übernahme.
